Im Zivilrecht berechnet sich das
Anwaltshonorar für gerichtliche und außergerichtliche Tätigkeiten nach dem
Gegenstandswert.
Wenn sich bei außergerichtlichen Tätigkeiten ein Gegenstandswert
nur schwer bestimmen lässt (etwa bei Vertragsentwürfen oder AGB-
Gestaltungen) kann auch ein fester Gegenstandswert oder ein individuelles Stundenhonorar vereinbart
werden. Näheres hierzu erfahren Sie in einer Broschüre der
Bundesrechtsanwaltskammer, die wir in der Kanzlei bereithalten und
Ihnen auf Anfrage kostenlos zusenden.
Zum Honorar kommen noch
Auslagen (etwa für Registeranfragen, Auszüge aus Behördenakten,
Gerichtskostenvorschüsse, Porti, Reisekosten etc.) und die
Mehrwertsteuer hinzu. Für Besprechungstermine abends oder
am Wochenende werden keine Mehrkosten berechnet.
Gerne berechnen wir für Sie auch vor
der Mandatsannahme die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten.
Scheuen Sie sich nicht, danach zu fragen!
Wenn Sie bedürftig sind, können Sie
Beratungs- oder Prozesskostenhilfe beantragen. Die Ihnen
entstehenden Anwalts- und Gerichtskosten trägt dann die
Staatskasse. Lediglich für außergerichtliche Beratung und
Vertretung zahlen Sie einen Unkostenbeitrag von 10 €.
|
|
Grundsätzlich trägt jede Partei ihre
Kosten zunächst selbst und kann sie bei Obsiegen von der
Gegenpartei erstattet verlangen. Bei teilweisem Obsiegen werden die
Kosten entsprechend gequotelt.
Dies gilt nicht:
- bei der außergerichtlichen Abwehr von Ansprüchen,
- im Verfahren vor dem Arbeitsgericht 1. Instanz
- bei der außergerichtlichen Geltendmachung von arbeitsrechtlichen
Ansprüchen.
Hier trägt jede Partei ihre Anwaltskosten selbst, egal wer gewinnt.
Haben Sie eine Rechtsschutzversicherung, so trägt diese die Ihnen entstehenden
Kosten (abzüglich einer etwaigen Selbstbeteiligung und eventueller
Reisekosten). Gerne holen wir für Sie eine Deckungszusage ein und
kümmern uns um die weitere Abwicklung mit Ihrer Versicherung. Dies
ist eine eigene Angelegenheit, die grundsätzlich von Ihnen zu
vergüten ist. Als Service für Sie berechnen wir jedoch keine Gebühren,
wenn Ihre Versicherung die Deckungszusage sofort erteilt und die
geforderten Gebühren sogleich in voller Höhe bezahlt. Wenn wir
allerdings eine rechtliche Auseinandersetzung mit Ihrer
Rechtschutzversicherung führen müssen, bitten wir um Verständnis,
dass wir Ihnen die hierfür üblichen Gebühren berechnen, die Ihnen
bei Obsiegen von der Rechtsschutzversicherung erstattet werden.
Für Übersetzungen berechnen wir je nach Schwierigkeit 1,25
€ bis 3,25 € zzgl Mehrwertsteuer pro 55 Anschläge des
Zieltextes
|